Aktuelle Informationen: Diese Corona-Regeln gelten jetzt
Die seit dem 04. Dezember bis 21. Dezember geltende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wurde nunmehr mit der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung aktualisiert und gilt vorerst bis 12. Januar 2022!
In NRW gelten daher auch im Freizeit- und Kulturbereich die 2G+ Regeln für Genesene und Geimpfte.
Bis einschließlich Mittwoch müssen geboosterte Personen auch einen Test vorlegen. Sollten sich Änderungen ergeben, informieren wir Sie umgehend.
Was bedeutet das für Ihren Sport?
Der Zugang zu den Sporthallen ist ab Montag, den 10.01.2022 nur unter Einhaltung der 2 G + Regel möglich.
Sie müssen einen negativen Bürgertest nicht älter als 24 Stunden vor der Übungsstunde Ihrem Übungsleiter vorzeigen.
Hier nochmal ein Überblick:
Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Sport drinnen 2G+
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Kinder und Jugendliche ab Schuleintritt
Schulkinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind ab dem Ende der Schulferien (10. Januar 2022) wieder Geimpften und Genesenen Personen gleichgestellt. Es ist somit grundsätzlich kein Testnachweis erforderlich. Sollte ein Kind nicht am Schulunterricht und damit nicht an den Testungen in der Schule teilnehmen, bitten wir um einen tagesaktuellen Testnachweis.
Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr gilt ab dem 16. Januar 2022, wie bei Erwachsenen die Pflicht zur Vorlage eines 2G Nachweises. Bis dahin sind auch sie Geimpften und Genesenen Personen gleichgestellt.